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AGB

1. Allgemeines

Lieferungen und Leistungen des Verwenders erfolgen ausschließlich auf Grundlage nachstehender Allgemeiner Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sollten diese in das betreffende Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen werden, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An sämtlichen zum Angebot gehörigen Unterlagen ist das Eigentums- und Urheberrecht dem Lieferer vorbehalten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Preise und Versand

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Bei einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten behält sich der Lieferer vor, die im Kaufvertrag angegebenen Preise adäquat zu erhöhen, wenn eine entsprechende Steigerung der Gestehungskosten, sei es aufgrund von Kursänderungen, Rohmaterialpreiserhöhungen, Arbeitslohnänderungen oder sonstiger einschlägiger Verhältnisse eingetreten ist.

5. Lieferzeit

Werden Lieferfristen vereinbart, so ist eine derartige Vereinbarung nur wirksam, wenn der Lieferer die Lieferfrist schriftlich bestätigt. Die Lieferfrist beginnt mit Zustellung der Auftragsbestätigung an den Besteller, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und Einflussbereiches des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat dieser, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk/Lager des Lieferers, mindestens jedoch 1/2 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu leisten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Zahlung

Forderungen des Lieferers sind 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Besteller in bar am Sitz des Lieferers zur Zahlung fällig. Skontoabzüge werden nur nach gesonderter vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Schecks, Wechsel, Akzepte und dgl. werden nur nach gesonderter Vereinbarung und erfüllungshalber unter Vorbehalt der Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Die diesbezügliche Laufzeit darf längstens drei Monate betragen. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Lieferer für ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware oder Sicherheitsleistung verlangen. Der Besteller kann gegenüber dem Lieferer die Aufrechnung lediglich mit solchen Forderungen erklären, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gerät der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes in Verzug, so kann der Lieferer nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verzugszinsen werden mit 7%-Punkten über dem jeweils gültigen Hauptrefinanzierungszins der EZB gemäß EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes sowie eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei laufender Geschäftsverbindung gelten laufende Zahlungen als unbestimmte Abträge, über deren Verwendung der Lieferer allein das Bestimmungsrecht hat. Eine Abrechnung nach dem Saldo gilt als vereinbart. Zum Nachweis der Forderung des Lieferers ist die Vorlage der Kontokarte ausreichend.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der gelieferten Ware – auch bei Teillieferungen – auf den Besteller über. Wünscht der Besteller durch den Lieferer den Abschluss bestimmter Versicherungen auf den Liefergegenstand, so ist der Lieferer hierzu verpflichtet, jedoch auf Kosten des Bestellers. Verzögert sich der Versand aufgrund vom Besteller zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand steht unter dem Eigentumsvorbehalt des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos durch den Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch den Lieferer erklärt wird. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferer.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

9. Haftung und Gewährleistung
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von zwölf Monaten seit Auslieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten der Lieferer von der Mängelhaftung befreit ist. Der Besteller hat nur in dringenden Fällen der Gefährdung, der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden das Recht, auf Kosten des Lieferers den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Mehrkosten für Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, die dadurch entstehen, dass sich die Liefergegenstände nicht mehr am ursprünglichen Lieferort befinden, hat der Besteller zu tragen. 
Nachbesserungen erfolgen möglichst unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Sofern der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, beschränken sich dessen Rechte auf die Regelungen unter Ziff. 10 dieser Bedingungen.
Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, sonstige chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferer zurückzuführen sind.
Nehmen der Besteller oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Lieferers unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, so wird hierdurch die Haftung des Lieferers für alle daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
 

10. Schadensersatz- und Rücktrittsrechte des Bestellers
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn WestCool die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von WestCool. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziff. 5 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen WestCool eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistungen ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn WestCool eine ihr gestellt angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch Ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des endgültigen Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch WestCool.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Vorstands oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WestCool – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Vorstandes oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit Deutschen Rechtes in der jeweils gültigen Fassung.
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz des Lieferers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Ratingen.
 

12. Salvatorische Klausel
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
 

WestCool GmbH

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